Art. 3 Grundgesetz - (Meine) Überlegungen zur Streichung des Begriffs "Rasse"
Gespeichert von Barbara Schmitz am
Die Ereignisse der vergangenen Tage um den Mord an George Floyd haben auch hierzulande in Politik und Gesellschaft die Diskussion um Rassismus verstärkt. Vom juristischen Standpunkt aus, ist die Diskussion zur Streichung des Begriffs „Rasse“ aus Art. 3 Abs. 3 des GG interessant.
Unser Grundgesetz wurde seit 1949 mehr als 60-mal geändert. Auch wenn die Ewigkeitsklausel Änderungswünschen an der Verfassung enge Grenzen setzt, besteht doch grundsätzlich die Möglichkeit von Änderungen. Oder sind es nicht eher Anpassungen als Änderungen?
Der Wissenschaftliche Dienst hat zum 60. Geburtstag des Grundgesetzes Zahlen und Fakten zu den Änderungen der verschiedenen Grundgesetzartikel zusammengetragen und herausgebracht. Am häufigsten wurde Art. 74 (konkurrierende Gesetzgebung) – also der (Gartenzaun-) Streit zwischen Bund und Ländern (!) – geändert. Lediglich siebenmal gab es in der Zeit Änderungen an Grundrechtsabschnitten. Kann man daraus ableiten, dass die Grundpfeiler passen, bei der Streitkultur aber Regelungsbedarf besteht?
Die meisten Grundgesetzänderungen werden – laut dem wissenschaftlichen Dienst – übrigens im Dezember beschlossen – ein Schelm wer Böses dabei denkt!
Nun aber zu Art. 3 GG. Er wurde 1994 geändert. Es wurde in Absatz 2 die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen aufgenommen und in Absatz 3 das Benachteiligungsverbot bei Behinderungen.
Nun wird diskutiert, den Begriff „Rasse“ ganz zu streichen oder zu ersetzen durch beispielsweise „Niemand darf aus rassistischen Beweggründen benachteiligt werden.“ (Heribert Prantl, SZ 13.6.20, Kolumne).
Es besteht kein Zweifel daran, dass biologische Unterschiede zwischen allen Menschen gegen Null gehen. Folglich eine Einteilung in einen Was-auch- immer-Begriff aufgrund von äußerlichen Merkmalen schlicht falsch ist.
Das bedeutet dann aber auch: es steht eine offenbare Unrichtigkeit im Grundgesetz und die Streichung bzw. Änderung in der vorgeschlagenen Form wäre lediglich eine Berichtigung. Konsequenterweise müssten dann auch Berichtigungen in anderen Gesetzen folgen. Auch auf europäischer und internationaler Ebene. Dann werden Disclaimer wie in Erwägungsgrund 51 DSGVO die festhalten wollen, dass „die Verwendung des Begriffs „rassische Herkunft“ in dieser Verordnung nicht bedeutet, dass die Union Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, gutheißt“ auch nicht mehr benötigt.