Fehlende Kausalität der anwaltlichen Tätigkeit für den Abschluss eines späteren Vergleichs gebührenrechtliche Einwendung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat sich im Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 536/19 - mit dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG befasst. Im zugrundeliegenden Festsetzungsverfahren war streitig, ob der Einwand des Mandanten, die anwaltliche Tätigkeit sei für den Abschluss eines späteren Vergleichs nicht kausal geworden, eine nicht gebührenrechtliche Einwendung darstellt, die dazu führt, dass die Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 RVG nicht festgesetzt werden kann. Der BGH hat zutreffend herausgearbeitet, dass gebührenrechtlich eine Einwendung oder Einrede ist, wenn sich der Antragsgegner darauf beruft, die tatbestandlichen Voraussetzungen der im Festsetzungsverfahren geltend gemachten Gebühr nach dem RVG seien nicht erfüllt. Die vom Gesetz vermutete Kausalität der anwaltlichen Tätigkeit für den Abschluss eines späteren Vergleichs (vgl. VV 1000 Anm. II RVG) gehöre zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr, sodass die diesbezügliche Einwendung eine gebührenrechtliche Einwendung darstellt.