Echt jetzt, Herr Tönnies – der Datenschutz…?
Gespeichert von Barbara Schmitz am
„Wir haben datenschutzrechtliche Probleme“, sagte der Unternehmer am Samstag (20.06.2020) bei einer Pressekonferenz in Rheda-Wiedenbrück. Laut Werkvertragsrecht dürfe das Unternehmen die Adressen der betreffenden Arbeiter nicht speichern.
Es ist absolut begrüßenswert, wenn Unternehmen den Datenschutz ernst nehmen und die personenbezogenen Daten ihrer Mitarbeiter, Dienstleister und Kunden schützen. Den Datenschutz aber als „As im Ärmel“ zu ziehen, ist mies und dient offenbar nur dem Zweck von den eigenen internen Unzulänglichkeiten abzulenken.
Es mag sein, dass die internen Prozesse und Strukturen nicht geeignet sind, um auf die Daten der (externen) Mitarbeiter zuzugreifen bzw. zu veranlassen, dass diese rechtmäßig weitergeben werden. Der Datenschutz verbietet das jedenfalls nicht.
Nicht erst mit der Datenschutz-Grundverordnung gibt es für die hier in Rede stehenden Datenverarbeitung Rechtsgrundlagen. Erwägungsgrund 46 spricht sogar explizit von der Möglichkeit der Datenverarbeitung für „humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung“. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, der betriebliche Pandemieschutz und die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes stützen diese Rechtgrundlagen. Der LfDI BaWü spricht zu Recht von „einer mit der Übermittlungspflicht korrespondierenden Übermittlungsbefugnis der Arbeitgeber“.
Der Datenschutz sollte nicht zum wiederholten Mal als Ausrede herhalten müssen!