Abschließende Regelung der Rechtsbehelfe im RVG
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung von § 1 Abs. 3 RVG einen Vorrang der Rechtsbehelfe nach dem RVG vor den für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften etabliert. Wenngleich der Gesetzgeber wohl bei der Einführung der Regelung verhindern wollte, dass die Rechtsbehelfe des RVG von den Verfahrensvorschriften des zu Grunde liegenden Verfahrens "ausgebremst" werden, hat sich das OLG Bremen im Beschluss vom 23.4.2020 - 1 Ws 9/20 - mit der umgekehrten Fragestellung befasst und sich auf den Standpunkt gestellt, dass das RVG abschließend regelt, in welchen Fällen Entscheidungen, die auf der Grundlage des RVG ergangen sind, mit der Erinnerung oder der Beschwerde angegriffen werden können. Da das RVG gegen Entscheidungen über Anträge nach § 48 Absatz 6 Satz 3 RVG kein besonderen Rechtsbehelf vorsieht und auch nicht auf das System der StPO verweist, ist eine isolierte Beschwerde gemäß § 304 StPO nach dem OLG Bremen nicht zulässig.