Anklageschrift nicht mitgeteilt = Verfahrenseinstellung?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das ist tatsächlich ein doofer Fehler: Das Gericht hatte einen Anklageentwurf zugestellt. Aber: Das Gericht hat das bemerkt und nach Eröffnung die richtige Anklage zugesandt. Der BGH meint dazu: Kein Verfahrenshindernis hierdurch!
Ein Verfahrenshindernis besteht – anders als die Beschwerdeführerin
meint – nicht. Ein solches ergibt sich nicht daraus, dass der Angeklagten und
ihrem damaligen Verteidiger zunächst versehentlich nicht die Anklageschrift
vom 5. April 2011 mitgeteilt worden war, sondern Abschriften eines anderslautenden Entwurfs der Anklage, die sich lose in den Akten befunden hatten; dieses Versehen war erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens bemerkt worden.
Danach verfügte der Vorsitzende die Zustellung der Anklage vom 5. April 2011
an die Verfahrensbeteiligten. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde nicht
wiederholt.
Die unterbliebene Mitteilung der Anklageschrift begründet kein Verfahrenshindernis und führt insbesondere nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses (BGH, Beschluss vom 19. April 1985 – 2 StR 317/84, BGHSt 33,
183; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 2003 – III-2 Ss 88/03, NJW 2003,
2766; MK-StPO/Wenske, 1. Aufl., § 201 Rn. 2; LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl.,
§ 201 Rn. 44), da der Verstoß gegen § 201 StPO im weiteren Verfahren durch
Nachholung der Mitteilung noch kompensiert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1981 – 4 StR 564/81; KG, Beschluss vom
14. Oktober 2015 – 4 Ws 78/15; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 201 Rn. 11;
MK-StPO/Wenske, aaO, Rn. 35). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen
BGH, Beschl. v. 13.5.2020 - 4 StR 533/19 -