Der Bayerische Verfassungsgerichtshof verbietet den "Mietenstopp" bzw. "Mietendeckel"
Gespeichert von Dr. Michael Selk am
Am 16.7.2020 hat der BayVerfGH (Vf.32-IX-20) (BeckRS 2020, 16071) den Hoffnungen vieler Mieter auf eine Deckelung der Miete jedenfalls für den Freistaat eine Absage erteilt. Er hat das Volksbegehren bereits als für mit dem Bundesrecht unvereinbar angesehen und so gar nicht zugelassen. Bekanntlich war Ziel der Initiative, für 162 Gemeinden für sechs Jahre eine Erhöhung der Miete im Wesentlichen zu untersagen bzw. auf ein Niveau von nicht mehr als 80% der ortsüblichen Vergleichsmiete ansteigen zu lassen.
Der BayVerfGH hat diesen Versuch quasi im Keim erstickt - schon das Volksbegehren sei nicht zulässig, da dem Landesgesetzgeber die Regelungskompetenz gem. Art. 72 GG fehle. Denn der Bundesgesetzgeber habe im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung gem. Art. 74 I 1 GG durch zahlreiche Regelungen im BGB (§§ 556d ff, 558ff BGB) von seiner Möglichkeit, Mieterhöhungen zu regeln, Gebrauch gemacht. Der Senat betont, dass anders als vielleicht etwa das Berliner Modell von einem öffentlich-rechtlichen Gesamtkonzept bei der bayrischen Variante nicht die Rede sein kann.
Tatsächlich finden sich im Gesetzesentwurf des bayrischen Volksbegehrens praktisch - abgesehen von den repressiven bußgeldrechtlichen Vorschriften im Verstoßfall - keine Normen, die nicht das bereits vorhandene Regelungskonzept des BGB betreffen würden. Anders als etwa das Wohnungsbindungsrecht oder Zweckentfremdungsrecht der einzelnen Bundesländer geht es vorliegend nicht um ein Schutzsystem zugunsten der Mieter aus verwaltungsrechtlicher Regelungsperspektive - etwa klassisches Subordinationsverhältnis durch Maßnahmen wie Verwaltungsakte usw - , sondern um ein unmittelbar das BGB und die dortigen ausdifferenzierten Regelungen zum Miethöherecht beschränkendes Regelungssystem.
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof zutreffend. Zwar ist dem Sondervotum zuzugeben, dass es durchaus Stimmen gibt, die auch den Gesetzesentwurf im bayrischen Volksbegehren für noch verfassungsrechtlich unbedenklich erachten; das Verbot des Zulassens des Volksbegehrens eines Gesetzesentwurfes gehe insofern, so das Sondervotum, zu weit. Indes erscheint gerade die nun vom BayVerfGH untersagte Normidee, die unmittelbar nichts anderes betrifft als das BGB nun schon regelt, offenkundig kompetenzwidrig. Anders wäre es vielleicht, wenn behördliche Eingriffsmaßnahmen, der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterworfen, normiert werden würden - in eben einem ganz anderen Regelungssystem "hoheitlicher" Eingriffsbefugnisse. Darüber aber musste in Bayern nicht entschieden werden.