Nicht unverzügliche Anzeige einer Fortsetzungserkrankung - Kündigung
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Zeigt der Arbeitnehmer entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG seinem Arbeitgeber nicht unverzüglich an, dass er länger als ursprünglich mitgeteilt arbeitsunfähig krank ist, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung sozial rechtfertigen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Das hat das BAG entschieden.
Der Kläger war bei der Beklagten fast zehn Jahre lang als Lagerist beschäftigt. Im Januar 2017 und im März 2017 hatte er jeweils eine Abmahnung erhalten, weil er zwischen Weihnachten und Neujahr unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben war bzw. eine Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich angezeigt hatte. Am Mo., 7.8.2017, gab der Kläger eine Bescheinigung über eine Folge-AU an der Pforte des Unternehmens ab. Diese erreichte seinen Vorgesetzten erst am Vormittag des 8.8.2017. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum Jahresende. Die Kündigungsschutzklage hatte beim ArbG Ulm und beim LAG Baden-Württemberg zunächst Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der Zweite Senat des BAG das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen:
1. ... 2. Eine schuldhafte Verletzung der sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG ergebenden (Neben-)Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich geeignet, die Interessen des Vertragspartners zu beeinträchtigen und kann daher - je nach den Umständen des Einzelfalls - einen zur Kündigung berechtigenden Grund im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG darstellen.
3. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeigepflicht ist nicht auf den Fall einer Ersterkrankung beschränkt. Sie umfasst die Verpflichtung, auch die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit über die zunächst angezeigte Dauer hinaus unverzüglich mitzuteilen. 4., 5. ...
BAG, Urt. vom 7.5.2020 - 2 AZR 619/19, NJW 2020, 2428