SCHULE - Alle 20 Minuten lüften
Gespeichert von Sibylle Schwarz am
„Deutschland scheitert am Lüften“ titelt der Spiegel heute und wirft Zweifel auf. Das SARS-CoV-2 Virus einfach rauslüften? Was jedenfalls Verwaltungsgerichte zu Lüften in Schule entschieden haben.
Deutschland scheitert am Lüften
Mit viel frischer Luft sollen die Schulen der Pandemie trotzen. Darauf setzen die Kultusminister und blenden andere Optionen weitgehend aus. Das sorgt für Kopfschütteln, harsche Kritik - und internationalen Spott.
Eine Analyse von Armin Himmelrath, 19.Oktober 2020
Das Verwaltungsgericht Osnabrück beschreibt in den Gründen seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2020, 3 B 63/20:
„… Es kann zunächst nicht die Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen hätte, … Zudem sind alle zwanzig Minuten Stoßlüftungen von zehnminütiger Dauer sowie Stoßlüftungen vor und nach dem Unterricht durchzuführen. …“
Alle zwanzig Minuten zehn Minuten stoßlüften. Nicht nur das Verwaltungsgericht Osnabrück sieht darin eine Schutzvorkehrung.
Einer Schülerin eines Gymnasiums in Baden-Württemberg aber erschien dies zu wenig, sie begehrte die Erhöhung der Hygienemaßnahmen. Vor dem Verwaltungsgericht Freiburg ist sie mit ihrem Eilantrag gescheitert, danach legte sich beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschwerde ein. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg wurde zurückgewiesen.
Die Schülerin beantragte unter anderem:
„1. den Antragsgegnern aufzugeben, in sämtlichen Klassenzimmern des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx den Unterricht lediglich unter Sicherstellung dauerhafter Belüftung bei geöffnetem Fenster und unter Gewährleistung einer ausreichenden Luftmassebewegung (durch technische Vorrichtungen, etwa Ventilatoren) stattfinden zu lassen.
…
4. den Antragsgegnern aufzugeben, in sämtlichen Klassenzimmern des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx eine Luftqualitätsüberwachung in den Klassenräumen zur Feststellung der jeweils gegebenen Aerosolmenge vorzusehen, um die Ansteckungsgefahr bezüglich SARS-CoV2 dauerhaft zu ermitteln, …“
Aus den Gründen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. September 2020, 1 S 2831/20:
„… Das eingesetzte Mittel ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn es objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre, der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (zum Ganzen: BVerfG, Beschl. vom 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 - …
dd) Soweit die Antragstellerin darauf verweist, das in den Hygienehinweisen vorgesehene Lüftungsintervall von 45 Minuten sei nicht ausreichend, die Gefahr der Aerosolübertragung in den Klassenräumen zu minimieren, reicht der bloße Verweis auf eine anderslautende - nicht näher bezeichnete - Studie der TU Berlin in keinem Fall aus, die völlige Untauglichkeit der Maßnahmen des Antragsgegners glaubhaft zu machen. Das von dem Antragsgegner vorgegebene Lüftungsintervall orientiert sich an einer Empfehlung des RKI, …
ee) Hinsichtlich der Forderung, ein System der Luftqualitätsüberwachung in den Klassenzimmern einzuführen, nimmt der Senat auf die nachvollziehbare Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Mit der Beschwerdebegründung wurde nicht dargelegt, inwieweit eine Luftqualitätsbestimmung unabdingbar erforderlich ist, dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu genügen.
ff) Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, ihr eigenes Gesundheitsrisiko und das ihrer Familie sei durch die mangelhaften Schutzmaßnahmen unverantwortlich hoch, hat der Antragsgegner dem dadurch Rechnung getragen, dass eine Befreiung vom Präsenzunterricht unproblematisch möglich ist. …“
siehe auch: SCHULE Teilnahme am Präsenzunterricht? oder doch Befreiung und „Homeschooling“ / Distanzlernen?
Aus den Gründen des Verwaltungsgerichts Freiburg, Beschluss vom 14. September 2020, 2 K 2971/20, auf die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Bezug nimmt:
„… a) Es kann zunächst keine Rede davon sein, dass die staatlichen Stellen Schutzvor-kehrungen gegen das Risiko einer Coronavirus-Infektion von Schülerinnen und Schülern in Schulen in Baden-Württemberg überhaupt nicht getroffen haben. Vielmehr hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport die Verordnung über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (CoronaVO Schule) vom 31.08.2020, gültig ab dem 14.09.2020, erlassen
sowie Hygiene-Hinweise für die Schulen in Baden-Württemberg vom 28.07.2020, gültig ab dem 14.09.2020, erstellt. …
… Zudem sind nach § 1 Abs. 7 alle Räume, die dem Aufenthalt von Personen dienen, mehrmals täglich, Unterrichtsräume mindestens alle 45 Minuten, durch das Öffnen der Fenster zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt.
Auch nach den Hygienehinweisen ist eine Vielzahl von Schutzvorkehrungen vorgesehen. Als zentrale Hygienemaßnahmen sind unter anderem Abstandsgebot, konstante Gruppenzusammensetzungen, gründliche Händehygiene, Husten- und Niesetikette, Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Klassenzimmers und Raumhygiene vorgesehen. …
… Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich aus der Schulpflicht auch kein höherer Maßstab an den Gesundheitsschutz. Eine Vergleichbarkeit des Aufenthalts in der Schule mit dem Aufenthalt an anderen öffentlichen Orten besteht nicht. Unter-schiede mit Blick auf die Infektionsschutzmaßnahmen folgen insbesondere daraus, dass sich in Geschäften des Einzelhandels eine deutlich höhere Zahl nicht näher bekannter Personen aufhalten, so dass ein effektiver Schutz oder auch eine gegebenen-falls erforderliche Verfolgbarkeit des Infektionsgeschehens erschwert ist. …
… hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Gestaltungsspielraum des Antragsgegners zu Ziffer 2 darauf beschränkt ist, den Unterricht in sämtlichen Klassenzimmern des X-Gymnasiums in X lediglich unter Sicherstellung dauerhafter Belüftung bei geöffnetem Fenster und unter Gewährleistung einer ausreichenden Luftmassenbewegung stattfinden zu lassen.
Die CoronaVO Schule und die Hygienehinweise des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport enthalten Vorgaben zur Raumhygiene, wonach mehrmals täglich, mindestens alle 45 Minuten, eine Quer- bzw. Stoßlüftung vorzunehmen ist. Den Hygienehinweisen ist weiter zu entnehmen: „Können aufgrund baulicher Maßnahmen Fenster in einem Raum dauerhaft nicht gelüftet werden, ist er für den Unterricht nicht geeignet, es sei denn, es ist eine effektive raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) vorhanden.“ Die Vorgaben zur Raumlüftung des Antragsgegners zu Ziffer 2 entsprechen außerdem den Empfehlungen der Kommission Innenraumhygiene (IRK) am Umweltbundesamt. Darüber hinaus ist den Corona-Regelungen des X-Gymnasiums zu entnehmen, dass spätestens alle 20 Minuten gelüftet werden soll. …
Die an der Schule der Antragstellerin vorgesehenen Lüftungsintervalle von 20 Minuten entsprechen einer regelmäßigen Lüftung.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass eine dauerhafte Belüftung zwingend ist, um der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht Genüge zu tun, …“