Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich gewerkschaftlicher Werbung im Betrieb
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht betriebsangehöriger Gewerkschaftsmitglieder, sich durch die Verteilung gewerkschaftlichen Informations- oder Werbematerials im Betrieb aktiv an der koalitionsgemäßen Betätigung ihrer Gewerkschaft zu beteiligen und diese dadurch bei der Verfolgung ihrer koalitionsspezifischen Ziele zu unterstützen, unterliegt nicht der Regelungsmacht der Betriebsparteien.
Das hat das BAG entschieden.
Am 12. Mai 2017 - dem „Internationalen Tag der Pflege“ - errichteten vier bei der Arbeitgeberin beschäftigte Mitglieder der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) außerhalb ihrer Arbeitszeit vor der Kapelle der Klinik einen Informationsstand. An diesem verteilten sie Flugblätter, in denen zur Teilnahme an einer Demonstration aufgerufen wurde, und sammelten Unterschriften für den von ver.di initiierten „Nordrhein-Westfälischen Appell für mehr Krankenhauspersonal“. Gegenstand des an den Bundesgesundheitsminister gerichteten Appells war die Forderung nach einer gesetzlichen Personalbemessung für Krankenhäuser. Die Pflegedienstleiterin untersagte den Arbeitnehmern die Durchführung dieser Aktion. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Anordnung der Pflegedienstleitung sei als eine das Ordnungsverhalten betreffende Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Sie hätte daher seiner vorherigen Zustimmung bedurft. Die Arbeitgeberin habe derartige Anweisungen ohne seine Beteiligung künftig zu unterlassen.
Der Antrag blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Die Betätigung von mitgliedschaftlich organisierten Arbeitnehmern zum Zwecke der Information über koalitionsspezifische Ziele und der damit verbundenen Werbung für die Gewerkschaft unterliegt nicht der durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beschränkten Regelungsmacht der Arbeitgeberin. Sie ist nicht berechtigt, für die Durchführung derartiger in ihrem Betrieb stattfindender Aktivitäten Regelungen vorzugeben. Dementsprechend können die Betriebsparteien die Zulässigkeit oder die nähere Ausgestaltung solcher Aktionen auch nicht gemeinsam regeln.
BAG, Beschl. vom 28.7.2020 - 1 ABR 41/18, NZA 2020, 1413