Verordnung zur verlängerten Geltung der gesellschaftsrechtlichen Covid-19-Sonderregeln in Kraft getreten
Gespeichert von Dr. Cornelius Wilk am
Die Verordnung des Bundesjustizministeriums (BMJV) wurde am 28. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist zum 29. Oktober 2020 in Kraft getreten. Inhaltlich entspricht sie wie erwartet dem Referentenentwurf (RefE) des BMJV vom 18. September 2020 (siehe hierzu mein Beitrag vom 16. Oktober 2020). Verlängert werden damit sämtliche aktien-, GmbH- und umwandlungsrechtlichen Teile des Covid-19-Folgenabmilderungsgesetzes, u. a. zur virtuellen Hauptversammlung, zur Flexibilisierung der gesetzlichen Fristen für die Vorbereitung der Hauptversammlung, für die Umwandlungsbilanz und die Jahreshauptversammlung, zu Anfechtungsausschlüssen sowie zu Erleichterungen beim Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel.
Amtliche Begründung: Zurückhaltende Handhabung der HV-Sonderregeln?
In der parallel im Bundesanzeiger veröffentlichten amtlichen Begründung zur Verordnung (BAnz AT 28.10.2020 B3) wiederholt das BMJV seine bereits im RefE geäußerte Erwartung an Unternehmen, gerade von den Sonderregeln zur virtuellen Hauptversammlung künftig nur eingeschränkt Gebrauch zu machen. Gesellschaften, so heißt es erneut, „sollten“ das virtuelle Format nur noch dann wählen, „wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens erforderlich erscheint“. Für Fragen der Aktionäre bestehe die „Möglichkeit“ auf das Erfordernis einer Vorabeinreichung zu verzichten. Es sei „davon auszugehen, dass den Unternehmen nach Abhaltung der ersten virtuellen Hauptversammlungen und den dabei gesammelten Erfahrungen nun ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steh[e], sich noch besser auf den Umgang mit Aktionärsfragen einzustellen.“