LSG Baden-Württemberg: Cannabis nur als letztes Mittel bei schmerztherapeutischer Behandlung
Gespeichert von Dr. Michaela Hermes, LL.M. am
Cannabis kann erst dann an Schmerzpatienten verordnet werden, wenn sämtliche andere Therapien ohne Erfolg geblieben sind. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2020 – L 4 KR 813/19, aktuell entschieden.
Die Klage eines Mannes, der unter chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule leidet, wies das LSG ab.
Der Kläger hatte bei seiner Krankenkasse die Zustimmung zur Behandlung mit Cannabis bei einer Tagesdosis von 0,5 g beantragt. Behandlungsziel sei die Mobilisierung und die Schmerzreduktion. Medikamentöse Schmerztherapien hätten nicht geholfen. Er beantragte bei der Kasse die Kostenübernahme.
Die Krankenkasse holte daraufhin ein Gutachten ein. Nach dem allgemein anerkannten medizinischen Standard stünden laut Gutachten der Krankenkasse folgende Therapiemöglichkeiten zur Verfügung: medikamentöse Therapie, Physiotherapie und psychotherapeutische Behandlung.
Der Kläger habe keine fachärztliche schmerztherapeutische oder aktuelle orthopädische Behandlung sowie seit 2013 keine Anwendung von Heilmitteln belegt, befand der von der Kasse beauftragte Gutachter. Gerade die Physiotherapie stelle insbesondere bei chronischen Rückenschmerzen einen wichtigen Bestandteil einer multimodalen Schmerztherapie dar. Bei einer multimodalen Behandlung sollen unterschiedliche Behandlungsansätze miteinander kombiniert werden, um das beste Ergebnis zu erhalten.
Einen Schmerztherapeuten habe der Patient zuletzt 2010 gesehen.
Der Patient war jedoch überzeugt, dass eine deutliche Verbesserung durch das Cannabisarzneimittel eintreten würde. Dies habe er in einen Selbstversuch herausgefunden. Kontraindikationen für die Anwendung von Cannabinoiden lägen nicht vor. Durch die chronischen Schmerzen sei ein Versuch mit Cannabisblüten medizinisch indiziert, um die Symptome positiv zu beeinflussen und starke Analgetika einzusparen sowie der Chronifizierung der Schmerzen entgegenzuwirken.
Der Mann klagte und ließ sich gleichzeitig erstmals von einer Schmerztherapeutin behandeln. Auch sie schlug ein kombiniertes Behandlungsvorgehen vor, unter anderem mit Akupunktur. Allerdings, sei problematisch, dass der Kläger „sein Haus nicht verlassen“ wolle. Dies könne jedoch nicht zu einem Anspruch auf Versorgung mit Cannabis führen. Daher wies das Sozialgericht (SG) Stuttgart wies die Klage ab.
Der Kläger legte beim LSG Baden-Württemberg Berufung ein. Er trug vor, in den Jahren 2006 bis 2009 sei er 17-mal im Krankenhaus gewesen und habe Behandlungen erhalten. Es seien jedoch weiterhin starke Schmerzen „übrig geblieben“, so dass er auf weitere Versuche verzichte. Durch die Einnahme von Cannabis wäre es ihm möglich, die Dosis der Schmerzmittel zu reduzieren und seine Leber nicht weiter zu schädigen. Leider könne er sich Cannabis finanziell nicht leisten. Außerdem sei er im Jahr 2012 in sechs Monaten 32-mal bei der Physiotherapie gewesen. Diese habe nichts gebracht, trug er vor. Bis er wieder zu Hause gewesen sei, seien die Schmerzen jedes Mal wieder da gewesen. Er habe nicht vor, das Ganze zu wiederholen und er sei auch kein „Versuchskaninchen“, sagte der Patient.
Wie schon das SG Stuttgart wies nun auch das LSG die Klage ab. Das Gericht war nicht überzeugt, dass der Kläger auch mit einer anderen Behandlung Erfolg gehabt hätte.
Alle Behandlungen, die der Mann versucht hätte, lägen bereits Jahre zurück und seien bisher nie mit einer modernen multimodalen Therapie erfolgt, entschieden die Richter. Eine solche Therapie könne auch stationär erfolgen. Der Einwand des Klägers, die zahlreichen Termine seien für ihn mit zu hohen Belastungen verbunden, ließ das Gericht nicht gelten.