Nachtarbeitszuschläge II: BAG fragt beim EuGH an
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das BAG ersucht den EuGH um Vorabentscheidung im Zusammenhang mit tarifvertraglichen Regelungen zur Nachtarbeit. Die Klägerin leistete Nachtarbeit in einem Schichtmodell und erhielt dafür einen Zuschlag von 20 %. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag der Erfrischungsgetränke-Industrie anzuwenden. Er bestimmt - wie zahlreiche andere Tarifverträge -, dass der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit 20 % und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 % der Stundenvergütung beträgt. Die Klägerin verlangt einen Zuschlag iHv. 50 %. Sie ist der Auffassung, die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung bestehe nicht.
Ihre Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg, das LAG Berlin-Brandenburg hat ihr teilweise stattgegeben. Der 10. Senat des BAG hat das Verfahren ausgesetzt und möchte nun vom EuGH wissen, ob tarifvertragliche Regelungen die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG iSv. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh durchführen, wenn sie unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit enthalten, und ob eine tarifvertragliche Regelung gleichbehandlungswidrig iSv. Art. 20 GRCh ist, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht, wenn damit neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Nachtarbeit auch Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit der Arbeitszeit ausgeglichen werden sollen.
Im Einzelnen lauten die Fragen:
1. Wird mit einer tarifvertraglichen Regelung die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durchgeführt, wenn die tarifvertragliche Regelung für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit?
2. Sofern die Frage zu 1. bejaht wird:
Ist eine tarifvertragliche Regelung mit Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, wenn damit neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Nachtarbeit auch Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen?
BAG, Beschl. vom 9.12.2020 - 10 AZR 332/20 (A); parallel: 10 AZR 333/20 (A), Pressemitteilung hier
In zwei anderen Verfahren hat das BAG am gleichen Tage entschieden, dass eine Regelung in einem Tarifvertrag, nach der sich der Zuschlag für Nachtarbeit halbiert, wenn sie innerhalb eines Schichtsystems geleistet wird, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen kann. Es hat daher den Klagen im Ergebnis stattgegeben.
BAG, Urt. vom 9.12.2020 - 10 AZR 334/20 und 10 AZR 335/20, Pressemitteilung hier