Zum Inkrafttreten einer neuen Beschleunigungsvorschrift im Gewerbemietrecht : § 44 EGZPO
Gespeichert von Dr. Michael Selk am
Am 1.1.2021 ist eine neue Vorschrift in Kraft getreten, die ebenfalls Folge der Covid-19 Pandemie ist. Während wir hier schon über Art. 240 EGBGB § 7 berichtet hatten - Anpassung der Gewerbemiete in Coronazeiten - , gibt es recht versteckt in § 44 EGZPO eine parallel in Kraft getretene Norm mit zivilprozessualer Wirkung: die Mietanpassungsprozesse wegen reduzierter Gewerbemieten sollen beschleunigt und vorrangig behandelt werden. Ein Termin vor dem Gericht soll als früher erster Termin binnen eines Monats nach Zustellung der Klage anberaumt werden.
Ich habe dazu im großartigen blog von Benedikt Windau - zpoblog - etwas als Gastautor geschrieben und verweise aus Vereinfachungsgründen mal per link dorthin.