ArbG Siegburg: Arbeitgeber darf Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Die Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschäftigen nicht nur die Verwaltungsgerichte; auch die Arbeitsgerichtsbarkeit muss sich mit interessanten Fragestellungen befassen, die sich in der Vergangenheit so nicht gestellt haben. Man denke beispielsweise an die immer virulenter werdende Frage, ob jedenfalls bestimmte Arbeitgeber (z.B. Alten- und Pflegeheime) von ihren Arbeitnehmern (Pflegepersonal) den Nachweis einer Impfung verlangen können und welche Sanktionen hier im Verweigerungsfall in Betracht kommen. Das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 16.12.2020 - 4 Ga 18/20) hatte es jetzt mit einem Arbeitnehmer zu tun, der offenbar das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter allen Umständen abwenden und viel lieber im Homeoffice arbeiten wollte.
Der Sachverhalt wird in der Pressemitteilung wie folgt wiedergegeben: „Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 6. Mai 2020 mit Wirkung zum 11. Mai 2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.“
Das ArbG Siegburg wies die Eilanträge des Klägers mit Urteil vom 16.12.2020 mit einleuchtender Begründung ab. „Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung. Zudem hatte die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Die Kammer ging - wie auch das OVG Münster bei der Maskentragepflicht an Schulen - davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken will, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer in diesem Fall.“