Fax und beA: Übergang von einem zum anderen? Zurzeit Jein!
Gespeichert von Dr. Oliver Elzer am
Der III. Zivilsenat hat eine Entscheidung veröffentlicht, bei der es im Zusammenhang mit einer Wiedereinsetzung darum geht, ob ein Rechtsanwalt das beA nutzen muss, wenn das Fax nicht so recht will.
Er muss es nicht, wenn er damit nicht vertraut ist (BGH, Beschluss v. 17.12.2020 - III ZB 31/20). Es erscheine aber erwägenswert, auch einen anderen als den gewählten Übermittlungsweg als zumutbar zu erachten, wenn dieser Weg sich aufdrängt und der hierfür erforderliche Aufwand geringfügig ist. In diesem Rahmen komme bei einer gescheiterten Übermittlung mittels Telefax eine Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach in Betracht, wenn dieses von dem Prozessbevollmächtigten in der Vergangenheit bereits aktiv zum Versand von Schriftsätzen genutzt worden, er also mit seiner Nutzung vertraut sei.
Fazit: Wer das beA bereits aktiv nutzt, hätte keine Wiedereinsetzung erwarten dürfen. Also aufgepasst (siehe auch Elzer FD-ZVR 2019, 422420).