Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) beschlossen
Gespeichert von Dr. Cornelius Wilk am
Der vom Bundeskabinett am 10. Februar 2021 beschlossene Regierungsentwurf (RegE) entspricht weitgehend dem im Dezember vorgelegten Referentenentwurf (RefE; hierzu mein Beitrag vom 31. Dezember 2020). Vorgesehen sind u. a.
- eine neue GmbH-Online-Gründung,
- eine neue elektronische Variante der öffentlichen Beglaubigung,
- eine stärkere grenzüberschreitende Berücksichtigung nationaler Bestellungshindernisse für Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen sowie
- verschiedene Änderungen von Publizitätsvorschriften, insbesondere zum Handels- und zum Unternehmensregister.
Weiterhin nicht geplant sind Online-Varianten für Sachgründungen, für Gründungen weiterer Gesellschaftsformen (z. B. AG, KGaA) sowie für spätere beurkundungspflichtige Vorgänge (z. B. Satzungsänderungen, Anteilsübertragungen). Eine solche Erweiterung soll nach dem RegE jedoch „zeitnah“ geprüft werden.
Blick auf Kosten und künftige Entwicklungen
Klarer als der RefE nimmt der RegE die Kosten und Entwicklungen in der Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes in den Blick. So wird prognostiziert, dass die neue Online-Gründung jährlich 7.800-mal und die neue Beglaubigungsvariante 2.200-mal durchgeführt wird. Der Wegfall der Gebühren für Registerabrufe soll weitgehend durch die neue, für die einzelnen Eintragungen fällige Bereitstellungsgebühr kompensiert werden. Ferner konkretisiert der RegE die neue Entgeltstruktur des Unternehmensregisters (z. B. im JVKostG) sowie einige Details der einzusetzenden Kommunikations- und Identifizierungstechnik (z. B. zum Lichtbildabgleich).
Nächste Schritte und Inkrafttreten
Für das Inkrafttreten und den Anwendungsbeginn des DiRUG ist folgender Zeitplan vorgesehen:
- Inkrafttreten zum 1. August 2022 (Art. 31 DiRUG-E)
- Anwendbarkeit der Neuregelungen zu Bestellungshindernissen ab 1. August 2023 (Art. 19, 21 DiRUG-E)
- Anwendbarkeit der Neuregelungen zur rechnungslegungsbezogenen Publizität erstmals für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr (z. B. Art. 2 DiRUG-E)
Für eine Verabschiedung des Gesetzes noch in der laufenden Legislaturperiode müsste das parlamentarische Verfahren bis Juni 2021 abgeschlossen werden.