Zustimmungsersetzungsverfahren zur Einstellung eines geringfügig Beschäftigten
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Bei der Gegenstandswertfestsetzung in Zustimmungsersetzungsverfahren gegen den Betriebsrat bei einer beabsichtigten Einstellung wird vielfach auf den Hilfswert nach § 23 III 2 2. Hs. RVG zurückgegriffen. Dabei werden teilweise bei nur kurzfristiger Beschäftigung nur Bruchteile des Hilfswertes zugrunde gelegt. Das LAG Nürnberg hat im Beschluss vom 18.1.2021, - 2 Ta 154/20 - auch noch eine weitere Reduzierung des Hilfswertes als gerechtfertigt angesehen, wenn nur eine Einstellung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ansteht. Entscheidend für das LAG Nürnberg war, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Beschäftigung eines Minijobbers regelmäßig deutlich geringer als eine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist.