Subjektives Beratungsbedürfnis reicht nicht aus
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das OLG Stuttgart hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Verfahrensgebühr VV 4124 RVG nicht „entsteht“, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung wieder zurückgenommen hat, Beschluss vom 22.2.2021 – 2 Ws 246/20. Dabei stellte sich das Gericht auf den wenig überzeugenden Standpunkt, der Angeklagte möge zwar ein anerkennenswertes Interesse daran haben, über den weiteren Verfahrensgang bei Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft informiert zu werden. Vor Zustellung des Urteils und Begründung der Berufung beschränke sich sein Interesse aber auf ein subjektives Beratungsbedürfnis, objektiv sei eine solche Beratung vor der Begründung des Rechtsmittels weder erforderlich noch sinnvoll, vor der Rechtsmittelbegründung könne eine Beratung nur über potentielle und hypothetische Angriffsziele des Rechtsmittels erfolgen, eine Verteidigungsstrategie könne keinesfalls theoretisch entworfen werden.