Mal wieder ein Paukenschlag: Leivtec XV3 - derzeit außer Betrieb
Gespeichert von Carsten Krumm am
Bereits seit einiger Zeit sind Probleme mit Leivtec XV3 bekannt. Messungen sollen falsche Ergebnisse bringen. Für ein eigentlich als zuverlässig angesehenes Messgerät, das in der Vergangenheit gut verkauft wurde ist so etwas natürlich ein Supergau. Und der Hersteller fordert die messenden Behörden sogar auf, derzeit auf Messungen mit dem Gerät zu verzichten. Man kann das alles schön hier auf der Seite von RA Gratz nachlesen.
Es liegt nahe, laufende Verfahren nach § 47 OWiG "zu beerdigen". In jedem einzelnen Verfahren Sachverständigengutachten einzuholen wäre sicher (selbst in Fahrverbotsfällen) übertrieben.
Das AG Landstuhl hat das da m.E. auch ganz richtig entschieden:
1. Das Verfahren wird ... gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Der Messgerätehersteller hat in einer E-Mail vom 12.03.2021, die dem Gericht inhaltlich bekannt ist, darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an der Messgenauigkeit die Zuverlässigkeit des Messgeräts XV3 nicht mehr garantiert werden kann und dass davon abgesehen werden soll, Messungen mit diesem Messgerät vorzunehmen. Insofern besteht kein auf einer Standardisierung gründender hinreichender Tatverdacht aufgrund von Messungen mit dem genannten Messgerät mehr, sondern das Gericht müsste den Messwert mittels Sachverständigengutachten näherungsweise bestimmen. Dies steht nicht nur kostenmäßig außer Verhältnis zur Geldbuße, sondern auch die fehlende Kenntnis des Messvorgangs an sich führt allenfalls zu einer Plausibilitätsprüfung eines Ergebnisses, das in seiner Richtigkeit nicht bestätigt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Wird wie hier ein fehlerbehaftetes Messgerät eingesetzt, besteht kein Grund, die notwendigen Auslagen beim Betroffenen zu belassen.
AG Landstuhl, Beschluss vom 17.03.2021 – 2 OWi 4211 Js 2050/21