BAG: Urteilsgründe in Sachen "Crowdworking" liegen vor
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Mit Urteil vom 1.12.2020 hat das BAG entschieden, dass "Crowdworker" Arbeitnehmer sein können, auch wenn vertraglich eine selbständige Tätigkeit vereinbart wurde. Die Entscheidungsgründe dieses vielbeachteten Urteils (siehe schon hier im BeckBlog) sind jetzt veröffentlicht worden:
Wichtig ist zunächst einmal der Tatbestand: Im Vertrag zwischen der beklagten Plattformbetreiberin und dem Kläger war ausdrücklich vereinbart, dass mit der Annahme des über die Plattform ausgeschriebenen Auftrags ein Vertragsverhältnis zwischen diesen Parteien zustande kommt. Die "eigentlichen" Auftraggeber blieben in Hintergrund. Sie standen lediglich zu der Beklagten in einem Vertragsverhältnis, die ihre Aufträge "atomisierte" und über die Plattform als "Kleinstaufträge" an die Crowdworker, darunter den Kläger, vergab. Gegenstand der Aufträge war die Kontrolle, ob bestimmte Markenprodukte im Einzelhandel und an Tankstellen vertragsgemäß präsentiert wurden. In einem Zeitraum von 11 Monaten führte der Kläger fast 3.000 Kontrollen im Rahmen (vermeintlicher) Einzelaufträge durch.
Zwar blieb der Kläger mit seinem Kündigungsschutzantrag erfolglos. Die vom Streitgegenstand des § 4 Satz 1 KSchG mitumfasste Frage, ob er im Zeitpunkt der Kündigung in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, bejahte das BAG aber:
(Rn. 45) Die nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB vorzunehmende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Kläger im Rahmen der tatsächlichen Vertragsdurchführung in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit leistete. Dafür fällt maßgeblich ins Gewicht, dass der Kläger zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war (1), die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführung inhaltlich vorgegeben waren (2). Von besonderer Bedeutung ist zudem die konkrete Nutzung der App als Mittel der Fremdbestimmung bei der Auftragsvergabe (3).
Wegen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Annahmeverzugslohn (§ 615 Satz 1 BGB) hat das BAG den Rechtsstreit an das LAG München zurückverwiesen.
BAG, Urt. vom 1.12.2020 - 9 AZR 102/20, BeckRS 2020, 41799
*Aktenzeichen nachgetragen