AGG: Keine Entschädigung mit nicht rechtzeitig mitgeteilter Schwerbehinderung
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Nach längerer Pause hier im BeckBlog mal wieder ein Urteil zum Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG:
Der Kläger ist schwerbehindert. Er begehrt von der beklagten öffentlichen Arbeitgeberin Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, weil er entgegen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Die beklagte Stadt hatte die Position "Leitung des Sachgebiets Bauen und Wohnen" ausgeschrieben. Der Kläger hatte sich beworben, allerdings weder in seinem Bewerbungsschreiben noch im Lebenslauf auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Im Oktober 2017 fanden verschiedene Vorauswahlrunden statt. Der Stadtrat beriet und entschied am 21.11.2017 final über die Besetzung der Stelle. Erst mit einer E-Mail von diesem Tage (abgesandt um 13:35 Uhr) teilte der Kläger "ergänzend" mit, dass er "einen Grad von 50% MdE" habe.
Der Kläger verlangt Entschädigung iHv. mindestens rund 25.000 Euro. Seine Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg:
Der objektive Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die Vermutung der Benachteiligung eines erfolglosen schwerbehinderten Bewerbers wegen der Schwerbehinderung nach § 22 AGG regelmäßig nur begründen, wenn der Bewerber den Arbeitgeber rechtzeitig über seine Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt hat.
BAG, Urt. vom 17.12.2020 - 8 AZR 171/20, BeckRS 2020, 45232