Der BGH und die "Altfälle" - im Regelfall doch prozessführungsbefugt! Zum heutigen Urteil des V. Zivilsenats, V ZR 299/19
Gespeichert von Dr. Michael Selk am
Schon an anderer Stelle habe ich hier auf die Defizite des neuen WEG - Änderungen ab dem 1.12.2020 - aufmerksam gemacht. Heute hatte der BGH nun Gelegenheit, weitere, freundlich formuliert, "Auslassungen" des Gesetzgebers zu korrigieren. Und das ist überraschend gegen die bisher h.M. (vgl. nur LG Frankfurt, NZM 2021, 239 mwN) geschehen.
Bis zum 1.12.2020 konnten auch einzelne Wohnungseigentümer/innen gegen andere Miteigentümer/innen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums und anderer Rechte klagen. Eine Vielzahl von Klagen war ja schon vor dem 1.12.2020 bei den Gerichten anhängig - etwa die Klassiker des Veluxfensters, das ohne Beschluss in das Dach eingebaut wurde, aber auch andere Verfahren, in denen Eigentümerinnen und Eigentümer nicht auf einen Beschluss der WEG warteten, sondern selbst unmittelbar gegen den Störer loslegten. Was bis zum 1.12.2020 zulässig war, ist es seit dem 1.12.2020 nicht mehr - aber was ist mit den bis dahin laufenden Verfahren?
Der BGH hat nun ein Verfahren zum Anlass genommen, sich gegen die wohl bis heute h.M. zu stellen. Grundsätzlich bleiben die Klagen zulässig, die (einzelnen) Klägerinnen und Kläger bleiben aktivlegitimiert. Anders soll es nach Ansicht des Senats sein, wenn ein Verwalter einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft dem Gericht zur Kenntnis bringt. Diese Satz in der Pressemitteilung ist recht vage gehalten. Ob sich dieser Wille ggf. durch einen Beschluss validieren muss oder welche Anforderungen an diesen "Willen" zu stellen sind - hier wird man den Volltext der Entscheidung abwarten müssen.
Grundsätzlich jedenfalls gilt, dass zahlreiche Hinweise, die Amts- und Landgerichte in den letzten Monaten für diese Verfahren gegeben haben, nun wohl hinfällig geworden sind. Der Senat will aufgrund des offenkundigen Übersehen des Problems durch den Gesetzgeber hierzu § 48 V WEG, eine andere Übergangsvorschrift, analog heranziehen. Das lässt sich hören: an anderer Stelle wurde schon auf eine unzulässige Rückwirkung hingewiesen, zu der die bislang überwiegende Auffassung führen würde. Wie auch immer: die Altverfahren leben weiter.