Faxen verboten?
Gespeichert von Dr. Oliver Elzer am
Nach Ansicht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Bremen hat ein Fax hinsichtlich des Schutzziels Vertraulichkeit das gleiche Sicherheitsniveau wie eine unverschlüsselte E-Mail (siehe hier; siehe ferner den 2. Jahresbericht nach der DS-GVO). Fax-Dienste enthielten in der Regel keinerlei Sicherungsmaßnahmen um die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. Sie seien daher nicht für die Übertragung personenbezogener Daten geeignet. Die Bremische Verwaltung gehe davon aus, bis Ende 2022 alle Faxgeräte durch sicherere Technologien abgelöst zu haben. Bis dahin seien ihre Beschäftigten gehalten, die Faxtechnik nicht mehr für die Übermittlung personenbezogener Daten zu verwenden. Ähnlich äußerte sich Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (siehe auch OVG Lüneburg). Und auch der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz rät vom Versand sensibler personenbezogener Daten zumindest per Online-Fax ab.
Wenn das stimmt: was gilt für den Faxverkehr zwischen den Parteien und den Gerichten? Enthalten gefaxte fristgebundene Schriftsätze wie die Berufung nicht immer personenbezogene Daten? Muss ein Rechtsanwalt oder muss eine Geschäftsstelle sich aus diesem Grunde doch der Briefpost oder des beA bedienen?
Das kann sein! Jedenfalls die BRAK schreibt Folgendes:
Zumindest, wenn es um sensible Daten geht, müssten sichere Verfahren genutzt werden wie etwa Ende-zu-Ende-verschlüsselte E-Mails „oder – im Zweifel – auch die herkömmliche Post. Ein sicheres Verfahren sei ... das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).