Mehrvertretungszuschlag auch für die Vertretung einer nicht existenten Partei
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Kategorie:
Dass eine nicht existente Partei zumindest gebührenrechtlich existent ist, zeigt der Beschluss des OLG Saarbrücken vom 29.3.2021 – 9 W 9/21. Das OLG Saarbrücken stellte sich nämlich auf den Standpunkt, dass eine nicht existente Partei im Kostenfestsetzungsverfahren die zur Geltendmachung ihrer Nichtexistenz angefallenen Anwaltskosten erstattet verlangen kann. Eine nicht existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die neben ihren vermeintlichen Gesellschaftern verklagt wird, sei gebührenrechtlich ein weiterer Auftraggeber im Sinne von VV 1008 RVG.