Rechtsanwalt als arbeitnehmerähnliche Person
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Ein selbständiger Rechtsanwalt, der sämtliche Honorarforderungen gegen Zahlung eines monatlichen Fixums an eine Rechtsanwaltskanzlei für die Nutzung von deren Infrastruktur abtritt, kann als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen sein.
Das hat das LAG Nürnberg entschieden.
Der Kläger war im Jahre 2015 in Teilzeit (Drei-Tage-Woche) in der Kanzlei der Beklagten tätig. Er hat die Honoraransprüche gegen seine Mandanten an die Beklagte abgetreten, hat ein Fixum von rund 1.500 Euro monatlich erhalten und durfte die Infrastruktur der Kanzlei (Räume, Personal, Material, EDV, Strom, Heizung, Wasser etc.) nutzen. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob er zusätzlich 25% des Honorars der von ihm selbst akquirierten Mandate beanspruchen kann.
Der Kläger hat vor dem ArbG Nürnberg Stufenklage erhoben und begehrt zunächst Auskunft über den Gegenstandswert, über die in Ansatz gebrachten Gebühren, über die Vorschuss- und Abschlusskostennoten und über die Zahlungseingänge hinsichtlich der von ihm Jahr 2015 bearbeiteten Mandate sowie - in der zweiten Stufe nach Auskunftserteilung - Zahlung. Außerdem begehrt er die Erteilung eines Zeugnisses.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht für eröffnet gehalten und den Rechtsstreit an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hatte beim LAG Nürnberg Erfolg:
Der Kläger war bei Entstehung der klageweise geltend gemachten Ansprüche arbeitnehmerähnliche Person iSd. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG für alle Klageanträge eröffnet ist. ... Ganz wesentlich für die einem Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit spricht, dass der Kläger nach der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung seine Ansprüche auf Rechtsanwaltsgebühren in voller Höhe an die Beklagten abgetreten und von diesen lediglich einen monatlichen Fixbetrag iHv. 1.534,58 € netto erhalten hat. Er hat seine eigenen Mandate nicht auf eigene Rechnung betreut. Er war in wirtschaftlicher Hinsicht vielmehr einem gegen Festgehalt als Arbeitnehmer beschäftigten Anwalt vergleichbar.
LAG Nürnberg, Beschl. vom 14.4.2021 - 4 Ta 148/20, BeckRS 2021, 13575