OLG Frankfurt am Main: Übernahme der vorläufigen Abwehrkosten durch D&O-Versicherung, solange keine Entscheidung über Pflichtverletzung vorliegt
Gespeichert von Ulrike Wollenweber am
Im ersten Fall hatte der ehemalige Wirecard-Vorstandsvorsitzende eine Deckungszusage für die Abwehr der gegen ihn geltend gemachten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche gefordert. Im zweiten Fall hatte der ehemalige Chefbuchhalter eine Deckungszusage für Verteidigungskosten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefordert.
Der Senat stellt fest, dass vorliegend die Versicherungsbedingungen auch vorläufige Abwehrkosten umfassen. Bei Zweifeln über das Vorliegen einer wissentlichen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung entfalle der Versicherungsschutz erst dann, wenn eine rechtskräftige Entscheidung oder ein Geständnis vorliege, aus dem sich eine Pflichtverletzung ergebe.
Die sog. Rechtsschutzversicherung zur Abwehr unberechtigter Ansprüche sei Hauptleistungspflicht des D&O-Versicherers und von essenzieller Bedeutung für den Versicherten. Für den Fall, dass der Versicherungsschutz mit einer entsprechenden rechtskräftigen Entscheidung entfalle, könnten die Abwehrkosten hier auch nicht zurückgefordert werden, da nach den Versicherungsbedingungen auf die Rückzahlung verzichtet worden sei. Zudem sei die Übernahme von Abwehrkosten regelmäßig im Versicherungsschutz enthalten, so dass eine Rückforderung solcher zu Recht gezahlter Beträge ausgeschlossen sei.