BGH: Anwaltskosten im obligatorischen Güteverfahren nicht erstattungsfähig
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat im Beschluss vom 24.6.2021 - V ZB 22/20 die Streitfrage entschieden, ob die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem nach § 15 a EGZPO obligatorischen Güteverfahren zu den erstattungsfähigen (Vorbereitungs-) Kosten des späteren Rechtsstreits gehören und diese Frage verneint. Zwar sei das obligatorischen Güteverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine spätere Klage ein notwendiges Durchgangsstadium für die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte. Dies rechtfertige aber noch nicht, die in einem solchen Verfahren angefallenen Anwaltskosten als Vorbereitungskosten nach § 91 I 1 ZPO anzusehen. Denn Sinn und Zweck des obligatorischen Güteverfahren sei die Vermeidung eines streitigen Verfahrens durch konsensuale Streitbeilegung.