LAG München: Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Rechtsfragen rund um das Homeoffice beschäftigen aus gegebenem Anlass derzeit viele Arbeitsrechtler und zunehmend auch die Arbeitsgerichte. Geklärt sein dürfte, dass das Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitsgebers nach § 106 S. 1 GewO grundsätzlich kein Recht beinhaltet, einen Arbeitnehmer anzuweisen, seine Tätigkeit im Homeoffice auszuüben (LAG Berlin-Brandenburg 14.11.2018 – 17 Sa 562/18, NZA-RR 2019, 287). Eine andere Frage geht dahin, ob der Arbeitgeber anordnen kann, dass ein in Homeoffice tätiger Arbeitnehmer künftig seine Arbeitsleistungen wieder im Betrieb zu erbringen hat. Das hängt in erster Linie vom Bestehen etwaiger vertraglicher Vereinbarungen ab. Fehlt es an einer solchen, kommt es auf die Reichweite des Direktionsrechts des Arbeitgebers an. Hier hat nun das LAG München (Urteil vom 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21, PM vom 31.8.2021) entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort mit Ausnahme des Sekretariats, das im eingeschränkten Umfang vor Ort im Büro in München anwesend blieb. Mit Weisung vom 24.02.2021 hatte der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger angeordnet, die Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen. Der Arbeitnehmer wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das LAG München hat diese Entscheidung bestätigt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittele diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.
Auch wenn diese Entscheidung, die Rechte des Arbeitgebers stärkt, gilt gleichwohl die Empfehlung, eine Homeoffice-Vereinbarung abzuschließen und in ihr ausdrücklich das Recht des Arbeitgebers zu verankern, eine Homeoffice-Regelung wieder zu beenden.