BAG zur Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erkennt die Rechtsprechung einen hohen Beweiswert zu, sodass es Arbeitgeber regelmäßig schwer haben, die Entgeltfortzahlung mit der Begründung zu verweigern, der Arbeitnehmer sei nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Häufig hilft dann nur die Beantragung einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst (MDK) bei der Krankenkasse. Das BAG (Urteil vom 8.8.2021 – 5 AZR 149/21 – PM 25/21) hat in einem jetzt verkündeten Urteil, das derzeit erst als Pressemitteilung vorliegt, über ein Geschehen zu entscheiden, dass ausnahmsweise eine Erschütterung des Beweiswerts einer AU-Bescheinigung nahelegt.
Im zu entscheidenden Fall war die Klägerin bei der Beklagten seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte der Beklagten eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden.
Das BAG gab in letzter Instanz der beklagten Arbeitgeberin statt. Die Arbeitnehmer habe die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese sei das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert könne der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelinge das dem Arbeitgeber, müsse der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis könne insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen. Nach diesen Grundsätzen habe die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründe einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin sei im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Senats – nicht hinreichend konkret nachgekommen.
Das Ergebnis wird in der Pressemitteilung wie folgt zusammengefasst: „Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.“