Beschlussersetzung und Vorbefassung: reicht eine verzögerte Ladung - oder: wann kommt die Wallbox?
Gespeichert von Dr. Oliver Elzer am
Nach zurzeit hM muss ein Wohnungseigentümer die Miteigentümer mit einem Beschlussgegenstand vorbefassen, bevor er eine Beschlussersetzungsklage erheben kann (siehe nur Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 44 Rn. 192).
Das führt zu Problemen. Beispiel: Wohnungseigentümer E kauft im Oktober 2021 ein E-Mobil. Die normale jährliche Versammlung fand bereits im Juli 2021 statt. Wohnungseigentümer E bittet den Verwalter, eine weitere Versammlung einzuberufen (er will nicht bis zum Juli 2022 auf seine Wallbox und den Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG warten). Der Verwalter reagiert nicht. Wohnungseigentümer E erhebt daraufhin im Dezember 2021 eine Beschlussersetzungsklage. Er meint, bereits das zögerliche Tun der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei eine ausreichende Vorbefassung. Stimmt das?
Ich glaube nicht! Zwar hat Wohnungseigentümer E einen Anspruch, der zeitnah erfüllt werden muss. Es geht daher nicht an, E auf den Sommer 2022 zu vertrösten. E muss meines Erachtens aber zunächst auf eine Ladung klagen, ggf. nach §§ 935 ff. ZPO. Denn es ist nicht richtig, dass die Wohnungseigentümer mit der Frage nicht befasst werden (sie sind nicht Beklagten der Beschlussersetzungsklage) und ihres Rechtes nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG beraubt werden. Denn dann wären wir noch weiter im Verbandsrecht. Sollte Wohnungseigentümer E durch die Verzögerung Nachteile haben, reicht der Anspruch auf Schadenersatz gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (und deren Regressansprüche gegen den Verwalter). Oder?
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