Brauchen wir eine Missbrauchsgebühr?
Gespeichert von Dr. Oliver Elzer am
Alle Verfahren enden - irgendwann. Klar! Manche Verfahren enden aber erst, nachdem man sehr lange nicht mehr in der Sache gestritten hat.
BGH, Beschluss vom 8.7.2021 – I ZR 196/15 – ist hierfür exemplarisch. Der Beschluss ist in einem Verfahren ergangen, in dem es bereits
- ein Urteil des Berliner Landgerichtes (aus dem Jahr 2011),
- zwei Urteile des Kammergerichtes (aus den Jahren 2015 und 2019) und bereits auch
- vier Beschlüsse des BGH gibt (aus den Jahren 2017, 2018, 2018, 2021).
Jetzt liegt der fünfte BGH-Beschluss vor (daneben gab es noch viele Ablehnungsstreitigkeiten und Gehörsrügen).
Da diese Fülle von Eingaben einer nicht anwaltlich vertretenen Partei zwar kein Standard, aber auch keine Ausnahme ist, sollte man im parlamentarischen Raum erwägen, für solche Lagen eine Gebühr entsprechend § 34 Abs. 2 BVerfGG einzuführen.
Zwar müssten die Hürden sehr hoch sein. Das ist selbstverständlich! Die Missbrauchsgebühr wird daher in Karlsruhe zu Recht selten verhängt (2010: 35, 2011: 71, 2012: 54, 2013: 31, 2014: 21, 2015: 28, 2016: 11; 2017: 15, 2018: 9, 2019: 4). Sie ist aber angemessen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann. Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich daher unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.
So kann es aber auch in anderen Verfahren sein. Oder?