Vollstreckungsausspruch: gendern?
Gespeichert von Dr. Oliver Elzer am
Ich habe gerade in einem Urteil aus Essen (AG Essen, Urteil v. 2.11.2021, 196 C 50/21) folgenden Tenor gelesen:
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner*innen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger*innen zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.
§ 711 Satz 1 ZPO schreibt "Schuldner" und "Gläubiger". Ist es dennoch besser - oder jedenfalls vertretbar - "Vollstreckungsschuldner*innen" und "Vollstreckungsgläubiger*innen" zu schreiben? Gibt es in anderen Bezirken ähliche Erfahrungen?