Berliner Wasserbetriebe: Ende der Ver- und Entsorgungsverträge - was gilt im WEG?
Gespeichert von Dr. Oliver Elzer am
Ich habe heute einen Brief der Berliner Wasserbetriebe erhalten. Diese beenden meinen Ver- und Entsorgungsvertrag zum 31.12.2021. Und dann? Dann, so heißt es, werde mein Vertragsverhältnis auf eine "öffentliche Rechtsbeziehung" umgestellt. Was muss ich tun? Den Zählerstand mitteilen. Im Übrigen laufe alles weiter. Ist es so?
Der normale Hauseigentümer wird den Weg vom Verwaltungsprivatrecht weg in die Daseinsvorsorge mitgehen. Eine bloße "Umstellung" ist es rechtlich nicht.
Wie ist es aber mit einer Wohnungseigentumsanlage?
Dort ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Vertragspartner der Berliner Wasserbetriebe. Wer aber wird der Gebührenschuldner? Gehen die Berliner Wasserbetriebe den "klassischen" Weg, so wird der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner benannt werden. Denn in Wohnungseigentumsanlagen werden die Wohnungseigentümer häufig als Gesamtschuldner in die Pflicht genommen.
Dieser Weg wäre aber nicht gut. Besser wäre es wegen § 9a Absatz 2 Fall 1 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gebührenschuldner zu nennen. So macht es § 20 Absatz 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz. Dieser lautet:
Die Gebühren sind eine öffentliche Last des Grundstücks und sind von den Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu tragen.
Ich bin gespannt, was in der im Brief angekündigten Satzung stehen wird. Im Netz habe ich diese nicht gefunden. Aber es sind ja auch noch 6 Wochen.