Was dem juristischen Laien so alles zugetraut wird
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Dass manche Gerichte sehr optimistische Erwartungen an die juristischen Fähigkeiten von Laien haben, zeigt das Urteil des VG Berlin vom 22.10.2021 – VG 4 K 331/21. Das Urteil erging zu der Frage, ob die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war oder nicht. Der Kläger war vom Bezirksamt aufgefordert worden, eine angezeigte Gewerbetätigkeit sofort einzustellen und abzumelden, auch war ein Zwangsgeld angedroht worden mit der Begründung, dass eine Gewerbeuntersagung aus dem Jahre 2003 vorliege. Dabei hatte aber das Bezirksamt nicht berücksichtigt, dass der Untersagungsbescheid bereits 2014 von einer anderen Gemeinde im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens aufgehoben worden war. Der Kläger hatte in dieser Situation einen Anwalt beauftragt, der Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht erbeten hat. Das Gericht war der Auffassung, es sei für den Kläger ohne weiteres zumutbar gewesen, das Bezirksamt zunächst selbst (gegebenenfalls auch nur durch einen einfachen entsprechend Telefonanruf) von der Aufhebung des Untersagungsbescheids in einem anderen Verfahren in Kenntnis zu setzen und so „die behördliche Unkenntnis auszuräumen“. Dazu hätte es keiner Rechtskenntnisse und noch weniger Akteneinsicht bedurft. Dabei wird jedoch verkannt, dass ein juristischer Laie nicht ohne weiteres die Bedeutung der Aufhebung der Gewerbeuntersagung im Rahmen eines Verfahrens bei einer anderen Gemeinde erkennen kann, auch läuft die Widerspruchsfrist, die durch einen „einfachen Telefonanruf“ auf jeden Fall nicht gewahrt würde.