LAG Berlin-Brandenburg: Videotechnik für den Betriebsrat
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Ein elfköpfiger Betriebsrat kann verlangen, dass ihm zwei Lizenzen zur Durchführung von Videokonferenzen sowie Headsets, Webcams und Smartphones zur Verfügung gestellt werden.
Das hat das LAG Berlin-Brandenburg im (Beschluss-)Verfahren der einstweiligen Verfügung entschieden.
Der entsprechende Anspruch ergebe sich aus § 129 Abs. 1, § 40 Abs. 2 BetrVG. Demgegenüber habe der Betriebsrat keinen Anspruch auf Vorschuss zur Selbstbeschaffung dieser Kommunikationsmittel. Die Arbeitgeberin müsse diese dem Betriebsrat zur Verfügung stellen, ein "Selbstversorgungsrecht" des Betriebsrats kenne das BetrVG nicht.
LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 14.4.2021 - 15 TaBVGa 401/21, MMR 2021, 749