Prozesskostenhilfeantrag ohne eigenhändige Unterschrift
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Mit dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation hat sich das LAG Hamm im Beschluss vom 6.12.2021 - 14 Ta 410/21 beschäftigt und sich auf den Standpunkt gestellt, für die Wahrung der Schriftform bei einem Prozesskostenhilfegesuch sei die eigenhändige Unterschriftsleistung weder für die Antragschrift noch für den amtlichen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwingend erforderlich. Im konkreten Fall hatte der Antragsteller seinen Prozesskostenhilfeantrag als auch den amtlichen Erklärungsvordruck sowie das beigefügte Begleitschreiben per Computerfax übersandt, die Schriftstücke waren von ihm nicht eigenhändig unterzeichnet worden und sodann per Fax an das Gericht gesandt worden, sondern erhielten lediglich den „maschinenschriftlichen“ Eintrag „gezeichnet …“ an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle. Das LAG Hamm sah diese Zustellung durch Hinweis auf die fehlende Unterschrift aufgrund dieser Zustellungsform im Original als rechtswirksam an.