Neues deutsches Lobbyregister – auf Kollision mit dem Anwaltsgeheimnis?
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Das Lobbyregistergesetz ist am 01.01.2022 in Kraft getreten. Eintragungen in das elektronisch beim Deutschen Bundestag geführte Lobbyregister sind nun im Online-Registerportal möglich. Die erste vollständige Eintragung muss bis zum 28.02.2022 erfolgen.
Das Gesetz ist mit einem Verhaltenskodex für Interessenvertreter verknüpft. Die allgemeine Definition der Eintragungspflicht wie folgt beschrieben: „Im Lobbyregister müssen sich Personen und Unternehmen oder andere Organisationen registrieren, die Kontakt zu Mitgliedern, Organen, Fraktionen oder Gruppen des Bundestages oder zu Mitgliedern der Bundesregierung aufnehmen oder in Auftrag geben, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu nehmen (Interessenvertreter).“ Die entsprechenden Schwellenwerte und Voraussetzungen/Ausnahmen stehen im Gesetz.
Interessant sind die Ausführungen im begleitenden Handbuch, wann Anwälte zur Eintragung verpflichtet sind, weil evtl. die Eintragungspflicht in ein öffentliches Register und das Anwaltsgeheimnis aus Kollisionskurs geraden können. Dort heißt es:
„Eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, den Erlass, die Änderung oder Unterlassung einer rechtlichen Regelung zu beeinflussen, die auch andere Personen- oder Fallgruppen betrifft, ist keine Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich somit nur hinsichtlich der Erbringung einer Rechtsdienstleistung auf den Ausnahmetatbestand berufen. Im Übrigen bleiben sie im Rahmen einer Interessenvertretung, die nicht Rechtsdienstleistung ist, registrierungspflichtig. Die Verschwiegenheitsverpflichtung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gemäß § 43 a Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und § 2 Absatz 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) gilt ausdrücklich nicht für Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (§ 43a Absatz 2 Satz 3 BRAO). § 2 Absatz 3 BORA bestimmt ausdrücklich: „Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Absatz 2 BRAO) liegt nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen.“
Es empfiehlt sich daher, Mandantinnen und Mandanten darauf hinzuweisen, dass sie gegebenenfalls als Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber von anwaltlicher Interessenvertretung im Lobbyregister gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 LobbyRG benannt werden sowie möglicherweise auch selbst als Auftraggeberin bzw. Auftraggeber von Interessenvertretung eintragungspflichtig sein könnten.“
Was halten Sie von dieser Regel? Haben Sie Tipps zur Umsetzung?