417 km/h auf der BAB: Strafbar nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen "Alleinrennens"
Gespeichert von Carsten Krumm am
Durch die Tagespresse ist dieser Fall gegangen: Da ist jemand, der viel Geld hat. Und er hat auch ein sehr schnelles Auto. Und weil Deutschland leider immer noch kein flächendeckendes Tempolimit kennt, darf er rasen. Schön für ihn. Er schafft 417 km/h. Schlecht für die Verkehrssicherheit. Es stellt sich da sicher die Frage nach einer Strafbarkeit gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Nur, weil schnelles Fahren erlaubt ist, ist es nicht unbedingt richtig. Ich denke, dass bei einer mehr als 3-fachen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit unabhängig von jeder indivuellen Verkehrssituation ein Bereich erreicht ist, der ein Rennen im Sinne der genannten Vorschrift darstellt. Eine solche Geschwindigkeit scheint mir schlechthin auf deutschen Straßen unangepasst. Und vielleicht würde sogar der BGH da mitziehen. Denn der hat ja vor kurzem ja nochmals klargestellt:
Die Strafvorschrift des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt in objektiver Hinsicht ein Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus, das sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Die grobe Verkehrswidrigkeit des Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen. Die Tathandlung muss ferner im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstre-cke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH Beschl. v. 17.2.2021 – 4 StR 225/20 Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; v. 13.4.2021 – 4 StR 109/20 Rn. 5).
Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendi-ges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern.
BGH, Beschl. v. 29.4.2021 − 4 StR 165/20, BeckRS 2021, 11911 = StRR 2021, 25 (m. Anm. Detlef Burhoff) = NStZ 2021, 615