BGH: Kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie
Gespeichert von Ulrike Wollenweber am
Der BGH hat mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21) entschieden, dass ein Versicherungsnehmer seine Betriebsschließungsversicherung nicht wegen einer im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie angeordneten Schließung seiner Gaststätte in Anspruch nehmen kann, wenn Covid-19 nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen erwähnt ist. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Versicherungswirtschaft, da viele Gastronomen auf eine Entschädigung gehofft hatten.
Abschließende Aufzählung in den Versicherungsbedingungen
Der Senat betont, dass allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des Zusammenhangs versteht. In erster Linie sei vom Wortlaut auszugehen. Derzeit ist streitig, ob bei einer Klauselfassung wie in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 (Zusatzbedingungen für Schließungen im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzgesetz) die dort genannten Krankheiten nur beispielhaft aufgelistet werden oder ob der Katalog der relevanten Krankheiten abschließend ist. Diese Frage entscheidet der Senat zugunsten einer abschließenden Aufzählung. Dies entspreche auch dem Zweck der Klausel, da der Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen könne, dass der Versicherer auch für Umstände eintreten wolle, die erst nach Vertragsschluss auftreten und für die keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich sei.
Kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB
Nach Ansicht des Senats ist der Wortlaut der Versicherungsbedingungen auch ausreichend klar formuliert im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne hier erkennen, dass nicht sämtliche nach dem IfGS meldepflichtigen Krankheiten erfasst werden sollen.