Elektronischer Rechtsverkehr für die Verbände
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Zu den derzeit am häufigsten diskutierten Problemen des Arbeitsverfahrensrechts gehört die Frage, wie die Verbandsvertreter der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände mit den Gerichten kommunizieren müssen. Viele von ihnen sind zwar als Syndikusanwälte zugelassen und verfügen daher über ein beA, mandatiert sind aber nicht sie persönlich, sondern der Verband.
Das ArbG Stuttgart hat sich hierzu pragmatisch positioniert:
1. Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch einen gem. §§ 46 II, V Nr. 2, 46 a BRAO zugelassenen Verbandsjuristen (Syndikusrechtsanwalt) über das für ihn eingerichtete besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist gem. § 46 c III 1 Var. 2 ArbGG (bzw. § 130 a III 1 Var. 2 ZPO) auch dann wirksam, wenn zur Prozessvertretung nur der Verband und nicht speziell dieser Verbandsjurist bevollmächtigt wurde.
2. § 46 c III 1 ArbGG dient mit seinen Formanforderungen an Signatur und Einreichung – genauso wie die identische Vorschrift in § 130 a III 1 ZPO – ausschließlich der Sicherstellung der Authentizität und Integrität des eingereichten elektronischen Dokuments. Fragen der Prozessvertretung sind hierfür ohne Relevanz.
3. Bis zur technischen Einsatzbereitschaft und organisatorischen Umsetzung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) bleibt das beA des Syndikusrechtsanwalts eines Verbands eine sinnvolle, rechtssichere und unproblematisch nutzbare Alternative zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr.
ArbG Stuttgart, Beschl. vom 15.12.2021 - 4 BV 139/21, NZA-RR 2022, 92.