Regierungsentwurf des Gesetzes zu grenzüberschreitenden Umwandlungen (UmRUG)
Gespeichert von Ulrike Wollenweber am
Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2022 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) beschlossen, der im Wesentlichen dem im April veröffentlichten Referentenentwurf entspricht. Mit dem Gesetz sollen erstmals Regelungen zur grenzüberschreitenden Spaltung und zum grenzüberschreitenden Formwechsel in das Umwandlungsgesetz aufgenommen werden. Daneben sollen die Regeln zur grenzüberschreitenden Verschmelzung, zu innerstaatlichen Umwandlungen sowie zum Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz überarbeitet werden (zum Referentenentwurf siehe den Blog vom 29. April 2022).
Überschaubare Änderungen zum Referentenentwurf
Folgende Änderung ist im Hinblick auf den Schutz der Gläubiger einer übertragenden Gesellschaft erwähnenswert: Der Anspruch auf Sicherheitsleistung vor einer grenzüberschreitenden Umwandlungsmaßnahme ist nun bei den allgemein zuständigen Gerichten (und nicht beim Registergericht) geltend zu machen, vgl. § 314 UmwG-E.
Regierungsentwurf des UmRMitbestG
Parallel zum UmRUG hat das Bundeskabinett am 6. Juli 2022 auch den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (UmRMitbestG) beschlossen. Dieser entspricht ebenfalls in den wesentlichen Punkten dem Referentenentwurf.
Zeitplan und weitere Informationen
Derzeit ist ein Inkrafttreten der neuen Vorschriften ab dem 31. Januar 2023 vorgesehen. Umwandlungsmaßnahmen, die vor dem 31. Januar 2023 beschlossen und vor dem 31. Dezember 2023 zum Handelsregister angemeldet werden, sollen aber noch nach den bisherigen Regeln durchgeführt werden können (§ 355 UmwG-E).