Änderungen des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) geplant
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
Das Bundesministerium der Gesundheit plant das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) durch Rechtsverordnung zu ändern.
Die BR-Drs. 348/22 vom 27.7.2022 zielt darauf ab, die neu hinzugekommenen psychoaktiven Stoffe durch das NpSG zu erfassen und dadurch die Verbreitung und den Missbrauch dieser neuen gesundheitsgefährdenden NPS einzudämmen und die Strafverfolgung zu erleichtern.
Weil es sich um umfangreiche und komplexe Änderungen handelt, soll die Anlage zum NpSG neu gefasst werden. Auch die neue Fassung soll wieder sieben Stoffgruppen enthalten, nämlich
- Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide,
- von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen,
- Benzodiazepine,
- Tryptamine,
- N-(2-Aminocyclohexyl)amid-Verbindungen,
- von Arylcyclohexylamin abgeleiteten Verbindungen und
- von Benzimidazol abgeleitete Verbindungen.
Durch Änderung der bisherigen Definitionen sollen nun vor allem folgende Stoffe dem NpSG unterfallen, die zuletzt am Markt festgestellt wurden: Das synthetische Cannabinoid ADB-FUBIACA, das neuartige Opioid Trifluormethyl-U-47700 und das Derivat der Lysergsäure 1-V-LSD.