Vergleichsmehrwert bei Streit um nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Welche Regelungen in einem Prozessvergleich, die über die reine Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgehen, zu einem Vergleichsmehrwert führen, ist häufig umstritten. Das LAG Hamm hat im Beschluss vom 26.10.2022 – 8 Ta 198/22 - herausgearbeitet, dass die in einem Prozessvergleich zur Beilegung des Rechtsstreits selbst vereinbarten Leistungen ebenso wie deklaratorisch zu zwischen den Parteien unstreitigen Punkten ergänzend aufgenommene Angaben regelmäßig keinen Vergleichsmehrwert begründen, betreffen die jeweiligen Regelungen jedoch im Verfahren nicht streitgegenständliche weitergehende Rechtsverhältnisse, die zwischen den Parteien gesondert gerichtlich oder außergerichtlich streitig oder erkennbar von Rechtsunsicherheit betroffen seien, könne dies zu einer Werterhöhung führen. Die geforderte Ungewissheit oder Rechtsunsicherheit könne dabei in dem Rechtsverhältnis selbst angelegt sein (hier ging es um einen Streit über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot).