Russland: Kein Stimmrecht mehr bei Minderheitsbeteiligung von Personen aus "unfreundlichen Staaten"
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Wir verfolgen hier im Blog bekanntlich auch das Thema Sanktionen. Hier eine Sondermeldung:
Präsident Putin hat am 17.01.23 den Erlass (Ukaz) Nr. 16 verabschiedet, der es russischen Unternehmen ermöglicht, ihre Statuten/Entscheidungsregelungen so zu ändern, dass ihre Minderheitsaktionäre aus den so genannten "unfreundlichen Staaten" (oder solche, die von Personen aus solchen Staaten kontrolliert werden) und von ihnen benannte Direktoren ihr Stimmrecht bei Aktionärsversammlungen in den Vorständen (Aufsichtsräten) und Geschäftsleitungen der betroffenen russischen Unternehmen verlieren.
Der Ukaz Nr. 16 findet Anwendung, wenn eine russische Gesellschaft, z.B. eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die folgenden Kriterien erfüllt:
- Es übt eine Tätigkeit in einer der folgenden Branchen aus:
- Energie (im weitesten Sinne des Wortes, d.h. einschließlich der Öl- und Gasindustrie, der Kohleindustrie und möglicherweise anderer Energiewirtschaftszweige) sowie die elektrische Energie, auf die sich der Ukaz Nr. 16 ausdrücklich bezieht, d.h. konventionelle Energie, Kernkraft und erneuerbare Energien;
- Maschinenbau; und
- Handel (der Begriff kann alle Geschäfte umfassen, die mit dem Verkauf und dem Kauf von Waren verbunden sind).
- Der russische Mehrheitsaktionär (= eine Person, die direkt oder indirekt mehr als 50 % der Stimmrechte hält oder das Recht hat, das alleinige geschäftsführende Organ oder mehr als die Hälfte des Verwaltungsrats zu ernennen) oder ein wirtschaftlich Berechtigter (= eine Person, die direkt oder indirekt mehr als 25 % der Anteile an dem Unternehmen hält) wird von einem ausländischen Staat sanktioniert;
- Die Anteilseigner aus den unfreundlichen Staaten oder die von Personen aus diesen Staaten kontrollierten Anteilseigner halten nicht mehr als 50 % der Anteile an der russischen Gesellschaft; sowie
- Der Jahresumsatz des russischen Unternehmens (oder der Umsatz seiner Personengruppe) übersteigt 100 Milliarden Rubel.
Nach der Verabschiedung dem Ukaz Nr. 16 werden alle weiteren Beschlüsse der betroffenen Organe auf ähnliche Weise gefasst: mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder eines Organs (Aktionäre, Direktoren), die nicht zu den unfreundlichen Personen gehören (Beschlussfassung gemäß Verordnung Nr. 16). In dem Ukaz Nr. 16 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regel unabhängig davon gilt, ob die Satzung einer betroffenen russischen Gesellschaft oder ein Gesellschaftsvertrag /Aktionärsvertrag über diese Gesellschaft andere Regeln enthält, und unabhängig davon, welches Recht auf einen solchen Gesellschaftsvertrag anwendbar ist.
Der Ukaz Nr. 16 legt auch fest, dass die Änderung der Unternehmensentscheidungen vorerst bis zum 31. Dezember 2023 möglich ist. Möglich ist, dass diese Frist verlängert wird.