Zusätzliche Gebühr auch bei einvernehmlicher Erledigung durch Strafbefehl
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Das LG Nürnberg-Fürth hat im Beschluss vom 16.1.2023 – 12 Qs 76/22 – in einer ausführlich begründeten Entscheidung sich auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass VV 4141 RVG analog auf den Fall anzuwenden ist, dass der Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft noch vor der Anklageerhebung vereinbart, dass ein Strafbefehl ergehen soll, der vom Beschuldigten akzeptiert wird, und das dann auch umgesetzt wird.