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EU-US Datentransfer- der Europäische Datenschutzausschuss meint: möglich, aber halte ein Auge drauf

Bild von axel.spies Gespeichert von Dr. Axel Spies am Mi, 2023-03-01 13:46

Kategorie: 
Internationales
Wirtschaftsrecht
Datenschutzrecht

Die mit einiger Spannung erwartete Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zum Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses zum EU/US-Datenschutzrahmen (DPRC) wurde gestern Abend in Englisch veröffentlicht: https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/opinion-art-70/opinion-52023-european-commission-draft-implementing_en  - 54 Seiten.

Die wohl wichtigste Feststellung des EDSA lautet übersetzt:

"Insgesamt nimmt der EDSA positiv zur Kenntnis, dass die Executive Order [von US-Präsident Biden vom 07.10.22] im Vergleich zum vorherigen Rechtsrahmen wesentliche Verbesserungen bietet, insbesondere im Hinblick auf die Einführung der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit und den individuellen Rechtsbehelfsmechanismus für betroffene Personen in der EU. In Anbetracht der geäußerten Bedenken und der geforderten Klarstellungen schlägt der EDSA vor, dass diese Bedenken ausgeräumt werden und die Kommission die geforderten Klarstellungen liefert, um die Grundlage für den Entscheidungsentwurf zu festigen und eine genaue Überwachung der konkreten Umsetzung dieses neuen Rechtsrahmens, insbesondere der darin vorgesehenen Garantien, in den künftigen gemeinsamen Überprüfungen zu gewährleisten."

= S. 6 - Hervorhebungen hinzugefügt.

Einige erste Anmerkungen zu dem langen Dokument:

  1. Der Hamburger DSB hat wohl recht mit seiner Zusammenfassung des Dokuments: “ Im Zuge der Verhandlungen haben die USA bisher nicht dagewesene Zugeständnisse gemacht und ihr nationales Sicherheitsrecht an europäische Grundrechtsmaßstäbe angepasst. Der Beschluss kann jedoch kein Freibrief sein. Ob und inwiefern tatsächlich Geheimdienstaktivitäten auf ein verhältnismäßiges Maß reduziert werden und wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist, kann nur die Umsetzung in der Praxis zeigen.“
  2. Auch die erste Stellungnahme des BfDI ist positiv: „Die im Vergleich zur Vorgängerübereinkunft, dem sog. Privacy Shield, erzielten Fortschritte adressieren erkennbar die Kritikpunkte des EuGH aus dem Schrems II-Urteil." Ähnlich Schleswig-Holstein für den DSK.
  3. Die Analyse des EDSA ist weitaus detaillierter als die Pauschalkritik des LIBE-Ausschusses des Europäischen Parlaments. Dazu mehr im Blogeintrag von Barbara Schmitz hier.
  4. Viele Aussagen im Dokument enthalten rechtliche Munition für beide Seiten, aber – um es klar zu sagen - die Stellungnahme des EDSA ist rechtlich nicht bindend.
  5. Die Frage muss erlaubt sein: Woher nimmt der EDSA die Expertise, sich zu einem so schwierigen und neuen US-Dokument wie die nach langen Diskussionen mit den Europäern erlassene Biden Executive Order im eh schon opaken Bereich „Signals Intelligence“ auf 54 Seiten so detailliert zu äußern und dessen Auswirkungen auf die Praxis in den USA (!) zu beurteilen?
  6. Oder auf einer anderen Ebene: Was heißt eigentlich „Angemessenheit des gebotenen Schutzniveaus“ (Art. 45 DS-GVO) in diesem Zusammenhang? "Angemessenheit" ist trotz der Kriterien in Abs. 2 ein sehr dehnbarer Begriff.  Welche Rolle für das Schutzniveau spielt z.B. die Praxis der "Signals Intelligence" in EU-Staaten in diesem Bereich?

Aber was meinen Sie?


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