OLG Celle: Versicherung über Bestellungshindernisse nicht zu pauschal formulieren
Gespeichert von Dr. Cornelius Wilk am
Allein mit einer Wiederholung des Gesetzeswortlauts von § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG kann ein Geschäftsführer nicht seine Pflicht zur Abgabe einer Versicherung gegenüber dem Handelsregister erfüllen, so das OLG Celle in einem Beschluss vom 20. März 2023 (9 W 24/23; BeckRS 2023, 6298).
Gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Versicherung
Neu bestellte Geschäftsführer müssen gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG (in seiner bis 31. Juli 2023 anwendbaren Fassung) u. a. versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3, S. 3 GmbHG entgegenstehen. Die damit in Bezug genommenen gesetzlichen Bestellungshindernisse umfassen u. a. Berufs- und Gewerbeverbote, soweit diese den Unternehmensgegenstand der GmbH betreffen.
Geschäftsführer verneint pauschal Bestellungshindernisse
Hier hatte der Geschäftsführer nur versichert: „Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 S. 2 und 3 GmbHG von dem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen wäre.“ Darauf folgte eine wörtliche Wiedergabe der Vorschrift („Geschäftsführer kann nicht sein, wer…“).
Pauschale Verneinung nicht überprüfbar
Das ließ das OLG Celle nicht genügen. Die Wiedergabe des Gesetzestextes mit der eigenen rechtlichen Bewertung, die Voraussetzungen lägen nicht vor, sei nicht ausreichend. Zumindest für die Frage eines Gewerbeverbots sei diese Versicherung im Registerverfahren nicht per Subsumtion überprüfbar. Denn die Formulierung lasse z. B. auch den Schluss zu, dass ein Gewerbeverbot vorliege, dieses aber nach Auffassung des Geschäftsführers nicht den Unternehmensgegenstand der GmbH betreffe. Dann sei allerdings auch tatsächlicher Vortrag erforderlich, der dem Registergericht eine eigene rechtliche Bewertung erlaube.
Pauschale Verneinung von Gewerbeverboten ausreichend
Ausgereicht hätte es dem Senat dagegen, wenn der Geschäftsführer versichert hätte, „dass gegen [ihn] keinerlei Gewerbeuntersagung vorliege.“ Denn dies lasse ohne Weiteres den Schluss zu, dass auch keine Untersagung mit Bezug zum Unternehmensgegenstand vorliege.
Kein einheitliches Meinungsbild
Der Senat schlägt sich mit seiner strengeren Ansicht auf die Seite der überwiegenden, aber nicht unumstrittenen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur. Mit Einlegung der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde stünde der Weg zu einer höchstrichterlichen Klärung offen.