Neues DBA Deutschland - Liechtenstein: Abkommensberechtigung von liechtensteinischen Stiftungen ab dem 1.1.2013?
Gespeichert von Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Gierhake am
Gestern hat der Bundesrat das neue DBA Deutschland - Liechtenstein ratifiziert, das damit zum 1.1.2013 in Kraft treten wird. In Art. 31 des neuen DBA sind Aktivitätsklauseln für Gesellschaften enthalten, die dem § 50d Abs. 3 EStG (Anti Treaty Shopping) nachgebildet sind. Demnach sind Gesellschaften nur dann abkommensberechtigt, wenn sie die dort näher definierten aktiven Geschäftstätigkeit erfüllen.
Allerdings wird in Protokollpunkt 11 die Gültigkeit von Art. 31 dahingehend eingeschränkt, dass Art. 31 nur für Gesellschaften mit Gesellschaftern gelten soll. "Echte" Stiftungen (ohne Wiederrufs- und Änderungsvorbehalte, Mandatsverträge etc.) haben keine Gesellschafter, deswegen sind liechtensteinische Stiftungen m.E. immer abkommensberechtigt! Mich würde die Meinung der Forumsteilnehmer interessieren, ob sie meiner Meinung beipflichten?
Viele Grüsse, Olaf Gierhake