ZD 2/2011: Umbruch im Datenschutzrecht – Soll das deutsche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unter dem neuen EU-Datenschutzrahmen fortbestehen?
Gespeichert von Dr. Stefan Hanloser am
Schneider/Härting halten das Verbotsprinzip des § 4 Abs. 1 BDSG, das den Umgang mit personenbezogenen Daten grundsätzlich untersagt, im nicht-öffentlichen Bereich für nicht haltbar. In ihrem Beitrag „Warum wir ein neues BDSG brauchen“ (ZD 2011, 63) propagieren sie statt dessen ein Abwägungsprinzip: Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen wäre im Einzelfall gegen die entgegenstehenden Grundrechtspositionen der verantwortlichen Stelle, insbesondere deren Meinungsfreiheit, abzuwägen.
Abwägung im Einzelfall statt Verbot mit Erlaubnisvorbehalt? Was meinen Sie?