Veröffentlicht am 09.06.2008 von Dr. Klaus LützenkirchenBild von Klaus.Luetzenkirchen

§ 550 BGB ordnet an, dass ein Mietvertrag, der länger als ein Jahr dauern soll, als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, wenn er nicht schriftlich abgefasst ist. Die Vorschrift, die in der ... Weiterlesen

Rechtsgebiete: 
LeistungsbestimmungsrechtNebenräumeSchriftformMiet- und WEG-Recht
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